Hospitalverordnung

Die Hospitalverordnung von Roger de Moulins vom 14.März 1181

Das datierte Statut Roger de Moulins ist in der vatikanischen Handschrift mit "Que les lglises de lospital seent ordenees a la conoissance dou Prior" betitelt.
Dies heißt in etwa: "Dass die Kirchen des Hospitals der Befehlsgewalt des Priors unterstellt seien". Im Anschluß der maltesischen Handschrift folgt an die Kirchenverordnung Joberts, als Überschrift: "Es folgt die Bestätigung des Vorstehers und einigen Statuten, die Roger de Moulins, Meister des hl. Hauses, verfasst hat".

Es wird erstmals im Eingangsprotokoll neben den Klerikern (clers) und den Laienbrüdern (lais) die Conversen (fres convers), die späteren "Donaten", als Anwesende des Generalkapitels genannt.
Die Confrates waren Mitglieder der Bruderschaft im weitesten Sinne, sie gelobten bei ihrer Aufnahme, "nach ihren Möglichkeiten" (selonc son pooir) dem Orden Gutes zu tun und den Orden vor Übeltätern (maufaitours) zu schützen und das Ordensvermögen zu bewahren.

Das Statut Rogers bestätigt zunächst die "establimenz de liglise" und "les profiz des povres", womit sich sicherlich die beiden Verfügungen Joberts gemeint sind.

Folgende Artikel handeln von Kranken und ihrer Pflege:

Ärzte
Der 2.Artikel bestimmt das "4 weiße Ärzte" (mieges sages) für das Hospital von Jerusalem angestellt werden sollten. Die Ärzte mußten durch Uroskopie die verschiedenen Krankheiten bestimmen können. Die Ärzte müssen die Kranken heilen, den Sirup zubereiten und für alles was die Kranken nötig haben, Sorge tragen sollen.

Krankenbetten
Die Krankenbetten sollten in der Länge und Breite so bemessen sein das die Kranke möglichst bequem liegen können. Jedes Bett muß eine eigene Decke als auch mehrere Leintücher haben.

Kleidung
Jeder Kranke soll einen Mantel und Stiefel hane um zu den Toiletten gehen zu könen. Die Ausgabe von
Krankenhauskleidung, während die eigenen Sachen der Pflegerin in Verwahrung gegeben wurden, wird in einem neu aufgefundenem Statut beschrieben.

Frauenstation
Im lateinischen Traktat der Münchner Handschrift wird über die Frauenstation geschrieben das: "kleine Wiegen für die Kinder der Pilgerfrauen, die im Haus geboren werden sollten, angefretigt werden, damit die Säuglinge gesonderts schlafen könnten, um durch das Unwohlsein ihrer Mutter nicht gestört zu werden".

Verstorbene
Die Särge der Verstorbenen mußten die gleichen sein wie die der toten Brüder. Diese wurden mit einem Tuch bedeckt das ein weißes Kreuz auf rotem Grund zeigte. Auch hier zeigt sich eine Übereinstimmung mit den Vorschriften Joberts.

Pflege und Hygiene
Die "comanderos" mussten den Kranken "frohen Mutes", die Brüder mit "freudigem und demütigem Herzen" dienen, sie als Herren behandeln und sie mit allem Versorgen was sie nötig hätten. Der Dienst am Kranken war "ohne nörgeln und klagen" auszuführen". Die Brüder werden ermahnt, die Befehle und Anweisungen ihres Meisters und / oder Commendators diesbezüglich zu befolgen.
In jeder Station sollten neun "Sergent" im Dienst sein welche den Kranken "die Füße gut waschen" , die Betten machen, die Leintücher wechseln udn ihnen die Speisen reichen sollen. Auch die Sergents mußten diesen Dienst in Demut verrichten für die Kranken.

Beitragsleistungen der Priorate
Die Prioren von Frankreich und von St. Gilles mussten jährlich je 100 Leintücher ( C dras de coton) zur Ausstattung der Krankenbetten nach Jerusalem geben..
Der Prior von Italien, der Prior von Pis und der Prior von Venedig je 2000 Ellen Tuch in diversen Farben.
Der Bailli von Antiochien 2000 Ellen Baumwollstoff für die Decken der Kranken.
Der Prior von Tripolis und der Ballai von Tiberias je 2 Zentner Zucker für Sirup, Electarien und Arzneien.
Der Prior von Konstantinopel 200 Filze.
Diese Leistungen wurden mit der Responsion, der jährlich zu zahlenden Abgabe aufgerechnet.

Die "Confermacion"
Bei der nicht datierten "Confermation de maistre Rogier quel chose la maison doit faire" (Bestätigung Meisters Rogers, welche Dinge das Haus zu tun hat) handelt es sich um eine erinnernde Aufzeichnung der "bones coustumes", der guten Gewohnheiten des "Hauses zum Hospital zu Jerusalem", welche in erster Linie die Kranken und Armenfürsorge bettrifft.

Speisen
Dreimal die Woche sollten die Kranken frisches Schweine oder Schaffleisch (char fresche de porc ou de moton) bekommen und wer dies nicht vertrug bekam Hühnerfleisch. Der Anonymus berichtete von "Ersatzspeisen" und nennt vielerlei Geflügel was möglicherweise auch ein Hinweis ist für die Aufnahme von Kranken und Bedürftigen welche andersgläubig waren (der Satzteil in der Verordnung "qui nen pooit mangier" könnte sich darauf beziehen, dass jemand aus religiösen Gründen kein Schweinefleisch essen durfte).

Krankenkleidung
Die im Statut von 1181 bestehende Bestimmung das jeder Kranke einen eigenen Mantel und Stiefel erhalten soll, schränkt die Confermacion die Ausgabe auf einen Schafwollmantel (pelice de berbis) und ein Paar Stiefel (pareil de botes) für je zwei Kranke (entre II malades) ein. Diese Kleidungsstücke sollten auf dem Weg zu den Aborten getragen werden denn eventuell lagen die Kranken nackt in ihren Betten. Es handelt sich also um "Krankenhauskleidung" im eigentlichen Sinne welche beim Verlassen des Hospitals wieder abgegeben werden mußte. In einem neu gefundenem Statut wird nämlich berichtet das die Pfleglinge beim Verlassen des Hospitals die eigene Kleidung die in Verwahrung genommen worden war, wieder zurück erhielten. Dies Handhabe hatte offensichtlich hygienische Vorzüge.

Da die Confermacion als Gewohnheitsrecht älter ist als das Statut von 1181, wird angenommen das sich die Kranken zuerst die Kleidung teilen mußten und dann später verfügt wurde das jeder seinen eigenen Mantel und eigene Stiefel erhielt, was einen wichtigen und entscheidenden hygienischen Fortschritt bedeutet hätte.

Armenspeisung
Einmal am Tag bekamen dreißig Arme Speiß und Trank (chascun ior soloient mangier XXX povres une fois le ior), von denen fünf Kleriker waren. Diese wurden mit der nächtlichen Lesung des Psalters (lire le sautier) für die Wohltäter des hauses beauftragt und dafür 2 Denare (avoient II deniers) erhielten.

Ausrichtung des Hochzeitsmahles für Arme
Eine Bestimmung in der Confermacion sieht vor, das für ein armes Paar welches heiraten möchte ( qui se voloient assembler par mariage) und nichts hat (pui nen avoient dont il feyssent lor noces) , zwei Schüsseln
( ii escuelle) mit Essen oder Portionen von zwei Brüdern ( les mes de II freres) gegeben werden sollte.

Waisenfürsorge
Bereits Anonymus der Münchner Handschrift berichtete von Kindern die vom Orden "aufgenommen" und versorgt wurden. In der Confermacion steht geschrieben, dass das Hospital die Gewohnheit hat "alle von ihren Müttern und Vätern (de peres und de meres) allein gelassene Kinder aufzunehmen und zu ernähren. Ableitend von der Redewendung das Anonymus kann man darauf schließen das auch Kinder an Ammen oder Pflegemütter gegeben wurden.

Kleidung für Arme
Johannes von Würzburg berichtete von der Betreuung vieler Bedürftiger außerhalb des Hospitals. Von der
Confermacion ausgehend, welche daran erinnert, dass jedes Jahr "1000 Pelze von großen Lämmern" (M pelices de gros aigneaus) an die Bedürftigen / Armen (povres) verteilt wurden. Dem Bruder "aumonier" (Elemosinarius), der für die Verteilung zuständig war, wurden zwei "sergens" unterstellt. Diese waren mit der Ausbesserung alter Kleidung beschäftigt (qui apareilloient la vielle Robe). es gab auch eine Bruder welcher für das Schusterhandwerk ( frere corvoiser) zuständig war, diesem waren vier "sergens" zur Mithilfe unterstellt.
Diese geflickten Kleider und Schuhe wurden ebenfalls an die Bedürftigen verteilt (a doner por deu, que il donoit as poures).

Geld für entlassene Gefangene
Die Confermacion bestimmte auch eine "Sozialfürsorge" für entlassene Kriegs.-Gefangene, welche aus der
Gefangenschaft heimkommen, vor. Der aumonier gab jedem Zurückkehrer 12 Denare (laumonier soloit doner XII deniers a Chascun prisonier quant il venoite de la prison premierement).

Almosen
Es wurde an drei Tage der Woche ( III iors la semaine) an die Armen Almosen verteilt. Die Armen erbitteten "Brot, Wein und Gekochtes" In der Fastenzeit bekamen 13 Arme die zur Fußwaschung kamen an jedem Samstag zwei Denare. Drei davon mußten Kleriker oder Kapläne sein.
Im Anschluß dieser Fürsorgebestimmung findet sich erstmals die Erwähnung der "freres darmes", der "bewaffneten Brüder" in einem ordenseigenem Dokument.
Wörtlich lautet dieser Abschnitt in der vatikansichen Handschrift:" Das ist genau die Almosenverteilung wie sie für das Hospital gilt, mit Ausnahme der bewaffneten Brüder, die das Haus ehrenhalber unterhält und einigen anderen Almosen die man nicht alle einzeln aufzeigen kann".


Erster Teil

Einleitung
(1) Im Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes. Amen.
(2) Im Monat März am Sonntag Mittfasten des Jahres 1181 nach Christi Geburt.
(3) Ich, Roger, ein demütiger Diener der armen Kranken, saß im Großen Kapitel in Gegenwart der Kleriker und        Laien und der Konversenbrüder, die um mich saßen.
(4) Zur Ehre Gottes, zur Verherrlichung der Heiligen, zur Förderung geistlichen Lebens und zum Nutzen der              Kranken haben wir diese Gesetze erlassen, um sie mit Eifer ohne allen Unterschied einzuhalten.
(5) Wir gebieten denen, die jetzt leben, und denen, die hernach kommen, sie gehorsam zu befolgen.

I. Kapitel
(1) Zum ersten gebieten wir, daß unsere Kirchen, wo wir sie auch haben, mit schönem Ornat ausgestattet sind       nach dem Bescheid des Priors, der in dem Hause ist.
(2) Er mag bestimmen, wessen man an Büchern, an Klerikern für den Gottesdienst, an Meßgewändern und an
       Altarausrüstung, an Kelchen, an Rauchfässern und daß man ein ewiges Licht in der Kirche und an weiterer
       Ausstattung bedarf.

II. Kapitel
Zum zweiten bestimmen wir, daß vier gelehrte und weise Ärzte im Spital seien, die Kenntnisse über den Urin haben und über vielerlei Krankheiten der Kranken, daß sie sie beraten und entsprechend der Krankheit Arznei geben.

III. Kapitel
Zum dritten setzen wir fest, daß die Betten der Kranken in solcher Länge und Breite sein sollen, daß sie darin ruhen können, und jedes Bett soll mit seinem eigenen Tuch, das dazu gehört, ausgestattet sein.

IV. Kapitel
Zum vierten gebieten wir, daß ein jeder Kranker im Spital einen Pelz zum Anziehen hat und zwei Filzschuhe, um zu seiner Notdurft hin? und zurückzugehen und ein wollenes Häubchen.

V. Kapitel
Weiterhin bestimmen wir, daß man Kinderwiegen bereitstelle für die Frauen, die in großer Armut ihr Kind gebären, so daß sie getrennt von ihren Kindern liegen, damit die Kinder von ihren Müttern keinen Schaden erleiden.

VI. Kapitel
Ferner gebieten wir, daß die Toten im Spital eine Bahre haben, wie die Brüder, und mit einem roten Tuche mit einem weißen Kreuz zugedeckt werden.

VII. Kapitel
(1) Im siebten Kapitel bestimmen wir, daß die Pfleger überall, wo wir in der Christenheit ein Spital für die                    Kranken haben, den Kranken mit lauterem Herzen dienen und deren Bedürfnisse voll und ganz befriedigen        ohne alles Klagen und ohne Widerrede und in, einer solchen Gesinnung alles ertragen, daß ihnen dafür                  Gottes Lohn zuteil werde.
(2) Und geschähe auch das, daß jemand unsere Gebote, die wirf ür ihn gemacht haben, übertrete, so soll das            dem Oberen gemeldet werden und dieser soll darüber das Recht des Hauses wahrnehmen, wie es ist.

VIII. Kapitel
(1) Wir bestimmen auch, daß der Prior von Frankreich jährlich dem Spital zu Jerusalem hundert Leintücher
       gibt, um die Bettlaken der Kranken zu erneuern.
(2) Diese Tücher soll er mit seinen Responsionen verrechnen mit denen, die er als Almosen von seinen 
       Häusern gibt.

IX. Kapitel
Der Prior von Sankt Ägid hat alle dieselben Rechte wie der Prior von Frankreich, auch mit den, die um Gottes Willen gesandt werden.

X. Kapitel
Der Prior der Lombardei sende jährlich zweitausend Ellen Baumwolltücher verschiedener Farben und spende diese zusammen mit seinem Kapitel.

XI. Kapitel
Der Prior von Pisa sende auch so viele Ellen desselben Tuches.

XII. Kapitel
Der Prior von Venetien auch so viel.

XIII. Kapitel
Die Balleien, die um das Meer ihren Sitz haben, sollen folgende Dienstleistungen erbringen.

XIV. Kapitel
Der Prior von Antiochien soll hierher zweitausend Ellen Kattun schicken, um auch die Bettlaken der Kranken zu erweitern.

XV. Kapitel
Der Prior vom Pilgerberg soll zwei Last Zucker senden, damit man Sirup, Elechiarien und andere Arznei daraus den Kranken mache.

XVI. Kapitel
Der Bailli von Tiberias sende ebepsoviel hinzu.

XVII. Kapitel
Der Prior von Compostella gebe zweihundert Filze.

XVIII. Kapitel
(1) Deshalb sollen die Brüder Tag und Nacht mit lauterem Herzen eifrig sein im Dienste der Kranken, die 
       unsere Herren sind.
(2) Wir bestimmen auch, daß die Kranken auf den .Stationen
(3) neun Diener haben sollen, die den Kranken dienstbar sind, wenn sie ihnen ihre Füße waschen, sie mit 
       Tüchern trocknen, ihr Bett machen und Essen und Trinken herbeitragen, wobei sie ihren Dienst in Demut 
        verrichten.
(4) Dies sind die Gesetze, die Meister Arnul zu Mergarten erließ.


Zweiter Teil

Die Bestätigung des Meisters Roger darüber, was das Haus tun soll.
Alle Brüder des Hauses vorn Hospital, alle, die sind und die kommen werden, sollen wissen, daß die guten
Gewohnheiten des Hauses zu Jerusalem folgende sein müssen:

I. Kapitel
(1) Als erstes soll das heilige Haus des Hospitals kranke Männer und Frauen aufnehmen, und sie sollen Ärzte
       halten, die den Kranken Heilung brächten, den Sirup für die Kranken bereiten und sich um alles kümmern,
       was für die Kranken notwendig ist.
(2) An drei Tagen in der Woche sollen die Kranken frisches Schweinefleisch oder Schaffleisch bekommen.
(3) Wer das nicht essen kann, soll Hühnerfleisch erhalten.

II. Kapitel
(1) Zwei Kranke sollen einen Hammelpelz haben,
(2) den sie tragen sollen, wenn sie zur Toilette gehen.
(3) Für zwei Kranke soll ein Paar von Stiefeln da sein.
(4) Jedes Jahr soll das Haus des Hospitals den Armen tausend dicke Lammfelle geben.

III. Kapitel
(1) Alle von Vätern oder Müttern ausgesetzten Kinder soll das Hospital aufnehmen und verpflegen.
(2) Männer und Frauen, die heiraten wollen, aber nichts haben, womit sie ihre Hochzeit feiern können, soll 
       das Haus des Hospitals zwei Schüsseln oder die Portionen von zwei Brüdern geben.

IV. Kapitel
(1) Und das Haus des Hospitals soll einen Schuster halten, der drei Diener hat, die die alten Schuhe
      reparieren, die ihnen um der Liebe Gottes willen gegeben wurden.
(2) Und der Elemosynar soll zwei Diener halten, die die alte Kleidung reparieren, um sie den Armen zu geben.

V. Kapitel
Der Elemosynar soll jedem Gefangenen zwölf Denare geben, gleich nachdem sie aus dem Gefängnis kommen.

VI. Kapitel
Jede Nacht sollen fünf Kleriker für die Wohltäter des Hauses den Psalter lesen.

VII. Kapitel
(1) Und jeden Tag sollen dreißig Arme einmal am Tag an der Tafel für Gottes essen, und die fünf Kleriker 
      mögen unter diesen dreißig Armen sein, aber die fünfundzwanzig essen vor dem Konvent.
(2) Und jeder der fünf Kleriker soll zwei Denare erhalten und mit dem Konvent essen.

VIII. Kapitel
Drei Tage in der Woche sollen sie ein Almosen an alle jene geben, die da kommen, um Brot, Wein und gekochte
Speisen zu erbitten.

IX. Kapitel
(1) Jeden Samstag in der Fastenzeit sollen sie dreizehn Arme kommen lassen, ihnen die Füße waschen und 
       jedem ein Hemd, neue Hosen und neue Schuhe schenken.
(2) An drei Capellane oder an drei Kleriker von diesen dreizehn sollen sie drei Denare und an jeden der anderen
       zwei Denare geben.

X. Kapitel
(1) Das ist das eigene, im Hospital errichtete Almosen, ohne die bewaffneten Brüder, die das Haus ehrenhaft
       unterhalten soll, und mehrere andere Almosen, wovon man im einzelnen nicht alle für sich aufzählen kann.
(2) Und was es auch sei, die guten Männer zu sehen und ihren Ruhm zu bezeugen, das wissen Bruder Roger,              der Meister des Hospitals, der Prior Bernhard und das ganze Generalkapitel.

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